Covid-19

Es gibt vier Maßnahmen, die das Recht auf Hochschulbildung sichern sollen – zwei konkrete Beihilfen (Punkte 1 und 2) und zwei Anpassungen bei den (außer)ordentlichen Studienbeihilfen (Punkte 3 und 4).

  1. Erhöhung der Studienbeihilfen, die für das akademische Jahr 2019/20 gewährt wurden

  2. Einmalige außerordentliche Studienbeihilfe für das akademische Jahr 2020/21 ("Notfallstipendium")

  3. Verlängerung der Studienförderung (Studienbeihilfe 2020/21)

  4. Verringerung des Studienerfolgs bzw. Gewährung einer außerordentlichen Studienbeihilfe (Studienbeihilfe 2020/21)

Erhöhung für das akademische Jahr 2019/20 und Notfallstipendium 2020/21

Die Corona-Beihlfen sollen jene unterstützen, die 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 einen Verlust von Einkommen und Vermögen gehabt haben. Gemessen wird dieser Verlust durch den FWL (Faktor Wirtschaftliche Lage). Der FWL ist eine Kennzahl, die Auskunft über die wirtschaftliche Lage einer Familie gibt. Für jedes Mitglied der Kernfamilie wird eine EEVE (Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung) erstellt. Anhand dieser EEVE-Erklärungen wird der FWL errechnet.

Die Gesuchstellung erfolgt noch innerhalb von 2020, deshalb wird der Verlust von der Studierenden/vom Studierenden durch eine Eigenerklärung bescheinigt. Bis voraussichtlich Ende September 2021 muss anhand des FWL nachgewiesen werden, ob der Verlust effektiv eingetreten ist oder nicht. Wenn das nicht zutrifft, muss die Behilfe zurückgezahlt werden.

Frist: 31.12.2020


  1. Erhöhung der Studienbeihilfe 2019/20

Anspruchsberechtigt sind jene Studierende, die im akademischen Jahr 2019/20 bereits eine Studienbeihilfe erhalten haben und deren Kernfamilie 2020 im Vergleich zu 2019 einen mindestens 20-prozentigen Verlust von Einkommen und Vermögen erlitten hat.

Informationen und Antrag


  1. Notfallstipendium 2020/21

Diese einmalige außerordentliche Studienbeihilfe richtet sich an Studierende, deren FWL 2019 (ausgestellt 2020 mit dem Einkommen und Vermögen von 2019) zwischen 4,01 und 5,00 liegt. Wenn der Verlust von Einkommen und Vermögen im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 min. 20% beträgt, beläuft sich die Höhe der Beihilfe auf 1.500 Euro, bei einem Verlust von min. 40% auf 2.000 Euro.

Die FWL-Schwellen werden für jede Person der Kernfamilie, die für min. 150 Tage im Jahr aus schulischen oder Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht ist, um 0,5 angehoben.

Die oben genannten Beträge werden gekürzt, falls die folgenden Situationen vorliegen:

  • Um 50%, falls die*der Studierende das Studium innerhalb 31. März 2021 abschließt

  • Um 50%, falls der Hauptwohnsitz der*des Studierenden im Umkreis von 10km zum Studienort liegt

  • Um 30%, falls die*der Studierende zum Studienort pendelt und dieser mehr als 10km entfernt vom Wohnsitz liegt

Informationen und Antrag

Anpassungen in der Durchführungsverordnung für die Studienbeihilfen 2020/21

3. Verlängerung der Studienförderung

Studierende, die aufgrund von Covid-19 ihr Studium nicht wie geplant abschließen oder fortführen konnten, können noch ein weiteres Jahr anhängen. Das gilt für alle Studiengänge außer Weiterbildungsmaster. Die Studiendauer, für die eine Beihilfe gewährt werden kann verlängert sich auf acht Jahre bzw. auf neun Jahre (nur bei Studiengängen mit einer min. sechsjährigen Regelstudiendauer oder falls zwischen Bachelor- und Masterstudium ein Weiterbildungsmaster absolviert wurde).

Quelle: Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsverordnung


4. Mindeststudienerfolg - außerordentliche Studienbeihilfe

Studierende, die es aufgrund von Covid-19 nicht geschafft haben, den erforderlichen Mindeststudienerfolg zu erreichen, können um eine außerordentliche Studienbeihilfe ansuchen. Voraussetzung ist allerdings, dass man min. 40% des Mindeststudienerfolgs erreicht hat.

Akademisches Jahr > Mindeststudienerfolg > außerordentliche Studienbeihilfe

2. Jahr, 3./4. Semester > 25 ECTS > 10 ECTS

3. Jahr, 5./6. Semester > 80 ECTS > 32 ECTS

4. Jahr, 7./8. Semester > 135 ECTS > 54 ECTS

5. Jahr, 9./10. Semester > 180 ECTS > 72 ECTS

6. Jahr, 11./12. Semester > 225 ECTS > 90 ECTS

7. Jahr, 13./14. Semester > 270 ECTS > 108 ECTS

8. Jahr, 15./16. Semester > 315 ECTS > 126 ECTS

9. Jahr, 17./18. Semester > 360 ECTS > 144 ECTS

Quelle: Art. 9 der Durchführungsverordnung


In beiden Fällen muss man dem Antrag auf Studienbeihilfe voraussichtlich eine Bestätigung der Universität beifügen, dass es aufgrund des Gesundheitsnotstandes nicht möglich war, die benötigten Prüfungen zu absolvieren.

Durchführungsverordnung

Wettbewerbsausschreibung