Einschreibung in Ranglisten - Art. 12

Bei der Artikel 12-„Anerkennung“ (Art. 12 Gesetz 29/2006) handelt es sich um eine Gleichstellung (equivalenza) zur Eintragung in die Ranglisten der öffentlichen Verwaltung (valutazione dei titoli), die auf EU-Recht basiert. D.h. über eine Art. 12-„Anerkennung“ bewirbt man sich für ein spezifisches Berufsbild der Südtiroler Landesverwaltung (Verwaltungsinspektor, die einzelnen Berufsbilder sind über die Abteilung Arbeit abrufbar). Hat man ein Berufsbild, dessen Voraussetzungen man erfüllt (Studium), gefunden, so kann man sich in die entsprechende Rangliste eintragen lassen. Parallel dazu hat eine Gleichstellung des Titels über das ital. Unterrichtsministerium in Rom zu erfolgen. Die bürokratischen Schritte sind dabei in der Regel dieselben, wie bei einer Art.38-Gleichstellung.

Der Unterschied besteht darin, dass es sich bei Wettbewerben um unbefristete Stellen handelt. Bei Stellen, die über die Rangliste vergeben werden, handelt es sich um befristete Stellen. Beide Formen der Gleichstellungen benötigen eine Bearbeitungszeit von 3 bis 4 Monaten (eine Eintragung in die Rangliste ist ohne weiteres vor Abschluss des Prozedere möglich).

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