Kostenrückvergütungen zu Gunsten Studierender mit Behinderung

Die Autonome Provinz Bozen stellt Kostenrückvergütungen für Studierende mit Behinderung zur Verfügung. Anspruchsberechtigt sind Studierende, die eine Zivilinvalidität von min 74% aufweisen, zivilblind oder gehörlos sind.

Die Förderungen können zur Erlangung eines akademischen Grades an Universitäten und Fachhochschulen in Italien und Ländern des deutschen Kulturraums genutzt werden. Auch Auslandssemester und -aufenthalte werden gefördert, sofern die Inskription an der Ursprungsuniversität bestehen bleibt.

Einreichfristen für den Antrag auf Kostenrückvergütungen zu Gunsten von Studierenden mit Behinderung sind:

  • 20. Dezember 2019 für das Wintersemester 2019/20
  • 31. März 2020 für das Sommersemester 2020

Zugangsvoraussetzungen:

Wohnsitz:

  • Universität in Südtirol:
    • EU-BürgerInnen,
    • Nicht-EU-BürgerInnen mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung und Personen, denen Flüchtlingsstatuts bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt wurde,
    • Nicht-EU-BürgerInnen mit einem anderen Aufenthaltstitel, deren Wohnsitz sich bei Antragstellung seit min. 1 Jahr in Südtirol befindet.
  • Universität außerhalb Südtirols: alle Personen, deren Wohnsitz sich bei Antragstellung seit min. 2 Jahren in Südtirol befindet und die alle weiteren Voraussetzungen erfüllen

Altersgrenze:

  • Bachelorstudium: Antragstellung bis zum vollendeten 35. Lebensjahr möglich
  • Masterstudium: Antragstellung bis zum vollendeten 40. Lebensjahr möglich

Weitere Voraussetzungen:

  • Matura oder gleichwertiger Zulassungstitel
  • der/die AntragstellerIn muss als ordentliche/r Studierende/r an einer Universität oder Fachhochschule eingeschrieben sein
  • der/die Studierende/r darf noch keinen Abschluss desselben Zyklus erworben haben, d. h. das Studium muss immer zu einem höheren akademischen Grad führen (Bsp.: Wer bereits einen Bachelorabschluss hat, darf nicht mehr für ein weiteres Bachelorstudium ansuchen, auch wenn sie/er für das erste Bachelorstudium keine Studienbeihilfe erhalten hat)

Studiendauer:

Die Rückvergütungen können für folgende Zeiträume gewährt werden:

  • bei aufeinanderfolgenden Studiengängen (Bachelor + Master): acht Jahre
  • bei Studiengängen mit einer sechsjährigen Regelstudiendauer: 9 Jahre
  • bei Besuch eines Weiterbildungsmasters zwischen nach dem Bachelor und vor dem Master: 9 Jahre

Studienerfolg:

  • für das erste Studienjahr (1. und 2. Semester): Matura oder gleichwertiger Zulassungstitel
  • für das zweite Studienjahr (3. und 4. Semester): 10 ECTS
  • für das dritte Studienjahr (5. und 6. Semester): 18 ECTS
  • für das vierte Studienjahr (7. und 8. Semester): 32 ECTS
  • für das fünfte Studienjahr (9. und 10. Semester): 54 ECTS
  • für jedes weitere Jahr: zusätzliche 18 ECTS
  • für das letzte Studienjahr: alternativ zu den ECTS kann auch mit dem Studienerfolg "Beginn der Abschlussarbeit" angesucht werden

Was kann vergütet werden?

Welche Leistungen genau vergütet werden, ist in den entsprechenden Artikeln der Verordnung nachzulesen. Die Studierenden müssen in Absprache mit den kompetenten Stellen entscheiden, welche Art von Dienst sie in welchem Ausmaß benötigen.

Betreuungs- und Begleitdienst (Art. 11)

  • Betreuung am Studienort im Studierendenwohnheim oder in einer privaten Unterkunft
  • Assistenzleistungen oder Tutorinnen und Tutoren an der Universität
  • Assistenz auf dem Weg zur Universität

Vergütung der Transportkosten (Art. 12)

  • Vergütung der Transportkosten zwischen Wohnort am Studienort und Universität bzw. zwischen Wohn- und Studienort, sofern die/der Studierende keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann

Vergütung der Kosten für den Ankauf von studienrelevanten Hilfsmitteln (Art. 13)

Vergütung der Kosten für andere, zur Beseitigung von Barrieren in der Hochschulbildung geeignete Dienstleitungen (Art. 14)

Gesetzliche Grundlagen

Verordnung

Weitere Informationen und der Antrag sind auf der Homepage der Abteilung Bildungsförderung verfügbar.