Leistungsstipendium
Für besonders gute Studienleistungen kann man jeweils im darauffolgenden Studienjahr um ein Leistungsstipendium ansuchen. Die wirtschaftliche Situation der*des Studierenden bzw. ihrer*seiner Eltern spielt dabei keine Rolle. Damit darf man sowohl das Leistungsstipendium als auch die ordentliche Studienbeihilfe erhalten.
Heuer sind 208 Leistungsstipendien á 1.392 Euro ausgeschrieben. Die sh.asus hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Leistungsstipendien im Frühjahr 2024 wieder ausgeschrieben werden. Bewerben kann man sich mit dem Studienerfolg (Notendurchschnitt oder Abschlussnote) des akademischen Jahres 2022/23.
Die Vergaberichtlinien, die Wettbewerbsausschreibung und der Link zum Online-Antrag sind auch auf der Seite der Landesverwaltung verfügbar.
Die Pressemitteilung der sh.asus zur Wiedereinführung der Leistungsstipendien ist hier zu finden.
FRISTEN 2024
Gesuchszeitraum: 13. März bis 24. April 2024, 12:00 Uhr
Veröffentlichung provisorische Ergebnisse: 16. Mai 2024
Berichtigungszeitraum: 16. Mai bis 30. Mai 2024, 12:00 Uhr
Veröffentlichung definitive Ergebnisse: 20. Juni 2024
Auszahlung: voraussichtlich innerhalb Mitte August
Voraussetzungen:
Höchstalter: die Antragssteller*innen dürfen zum Endtermin des Gesuchzeitraums (also am 24. April 2024) noch keine 35 Jahre alt sein, wenn sie für einen Bachelor-Studiengang ansuchen; bei einem Master- oder Diplomstudiengang dürfen sie noch keine 40 Jahre alt sein;
Man darf noch kein Studium desselben oder eines höheren Grades abgeschlossen haben;
Die gesetzliche Regelstudiendauer darf um nicht mehr als sechs Monate überschritten werden (s. Tabelle A der Wettbewerbsausschreibung);
Höchstens ein Studienwechsel darf vorliegen;
Wohnsitz:
in Südtirol: Studierende, die an einer Universität in Südtirol eingeschrieben sind und über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung verfügen, müssen den Hauptwohnsitz bei Ablauf der Einreichfrist ohne Unterbrechung seit mindestens einem Jahr in Südtirol haben; Studierende, die EU-Bürger*innen, Nicht-EU-Bürger*innen mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung müssen keinen Hauptwohnsitz in Südtirol haben;
außerhalb Südtirols: wer für ein Leistungsstipendium im Ausland oder in Italien ansuchen will, muss den Hauptwohnsitz bei Ablauf der Einreichfrist ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben;
Nicht-EU-Bürger*innen müssen dem Amt für Hochschulförderung persönlich die Aufenthaltsgenehmigung für Italien im Original vorzeigen. Frist: 24. April 2024, 12:00 Uhr.
Bankkonto: der IBAN von Prepaidkarten kann nicht angegeben werden.
Voraussetzungen Studienerfolg:
Die Antragsteller*innen müssen im Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 folgenden Studienerfolg erbracht haben:
In Italien: Notendurchschnitt von min. 28/30 und min. 42 ECTS ODER eine Abschlussnote von min. 107/110;
Im Ausland: Notendurchschnitt von min. 1,3 und min. 42 ECTS (max. 65 ECTS) ODER eine Abschlussnote von min. 1,3. Die Universität muss ihren Sitz in einem Land haben, das der Lissabon-Konvention angehört. Für Österreich: falls die Gesamtnote nicht ausgestellt wurde, kann man die Ausstellung bei der Hochschule beantragen (s. Muster).
ALLE POSITIV BEWERTETEN PRÜFUNGEN MÜSSEN ANGEGEBEN WERDEN!
Die anzugebenden Prüfungen unterliegen folgenden Voraussetzungen:
Sie müssen im Studienplan enthalten (Wahlpflichtfächer – ja, reine Wahlfächer – nein) oder Voraussetzung für eine spätere Studientitelanerkennung oder Berufsausübung sein;
Bei einem Doppelstudium darf das Leistungsstipendium immer nur für denselben Studiengang angefragt werden, die Prüfungen werden nur von diesem Studiengang berücksichtigt;
Prüfungen ohne Benotung werden nur bis zu max. 25 ECTS berücksichtigt.
Außerdem gibt es zusätzliche Punkte für:
Sprachzertifikate nach gemeinsamen europäischen Referenzrahmen C1 oder höher als C1, wenn im Zeitraum 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 erlangt;
Teilnahme an einem internationalen Mobilitätsprogramm von mindestens 4 Monaten, wenn die Teilnahme im Zeitraum 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 erfolgte.
Wichtiger Hinweis: Während des Gesuchzeitraums kann man den Antrag nur einmal abschicken. Wenn danach noch eine Korrektur notwendig ist, muss man bis zum Berichtigungszeitraum warten.
Einzureichende Unterlagen
Nicht-EU-Bürger*innen müssen dem Amt für Hochschulförderung persönlich die Aufenthaltsgenehmigung für Italien im Original vorzeigen. Frist: 24. April 2024, 12:00 Uhr.
Antragsteller*innen, die an einer Universität in einem Nicht-EU-Land studieren, müssen die Immatrikulationsbestätigung und eine Bestätigung über die abgelegten Prüfungen bzw. das Abschlusszeugnis mit Abschlussnote hochladen.
Auch Sprachzertifikate oder die Beteiligung an einem internationalen Mobilitätsprogramm müssen hochgeladen werden.
Zugang zum Online-Portal:
Der Antrag wird auf myCivis gestellt. Der Zugang zum Online-Portal myCivis (https://my.civis.bz.it/public/de/) erfolgt über folgende Wege:
digitale Identität SPID (https://www.spid.gov.it/)
elektronische Identitätskarte
funktionierendes Lesegerät + aktivierte Bürgerkarte (für beides muss man sich an eine Südtiroler Gemeinde wenden) + PIN (erhält man bei der Aktivierung der Bürgerkarte)
Für Bürger*innen einiger EU-Staaten: Zugang über eIDAS (electronic IDentification, Authentication and trust Services) und die digitale Identität des Herkunftslandes (aktiv für folgende Länder: Belgien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Lettland, Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Malta, Portugal, Slowakei, Spanien)
zertifizierter Account: Personen, die nicht über eine der oben genannten Möglichkeiten verfügen: zertifizierter Account des Amtes für Hochschulförderung
Achtung: Wenn der Zugang mit eIDAS aus technischen Gründen nicht funktioniert, können die Antragsteller*innen beim Amt für Hochschulförderung einen zertifizierten Account beantragen.
Einrichtung eines zertifizierten Accounts: Die/der Studierende muss sich zur Einrichtung eines zertifizierten Accounts an das Amt für Hochschulförderung (Landhaus 7, Andrea-Hofer-Straße 18, 39100 Bozen) wenden. Nach Absprache kann sie/er persönlich im Büro erscheinen oder einen Termin für einen Videoanruf vereinbaren. Man benötigt ein gültiges Ausweisdokument und Ihre italienische Steuernummer. Hier findet man das Antragsformular und genauere Informationen in den Guidelines des Amts für Hochschulförderung.
Veröffentlichung der provisorischen Ergebnisse und Berichtigungszeitraum:
Die provisorischen Ergebnisse werden am 16. Mai 2024 auf der Seite der Landesverwaltung veröffentlicht. Danach haben die Antragssteller*innen vom 16. Mai bis zum 30. Mai 2024, um 12 Uhr Zeit, um bei Falschangaben/Fehlern im Ansuchen eine Berichtigung einzureichen. Die definitiven Ergebnisse werden innerhalb 20.Juni 2024 veröffentlicht. Eine Übersicht über die Fristen befindet sich in der Wettbewerbsausschreibung.
Achtung: man kann nur einen Berichtigungsantrag einreichen!
Berechnung und Vergabe der Leistungsstipendien:
Die Vergabe der Leistungsstipendien erfolgt anhand eines Punktesystems. Es werden Punkte für den gewichteten Notendurchschnitt und für die angegebenen ECTS vergeben. Die entsprechende Tabelle ist im Anhang des Wettbewerbs zu finden.
Aufgrund der unterschiedlichen Notensysteme gibt es zwei Wettbewerbe: einen für Italien und einen fürs Ausland. Das Gesamtkontingent (208 Leistungsstipendien) wird im Verhältnis zur Anzahl der Südtiroler Studierenden aufgeteilt. 85% der Leistungsstipendien werden nach Studienbereichen (Geistes-Sozialwissenschaften, Naturwissenschaften und Technik und Sanität/Medizinische Studien) aufgeteilt, während 15% über eine allgemeine Rangordnung vergeben werden.
Es werden Rangordnungen für Studierende an Universitäten in Südtirol, in Italien und im Ausland erstellt. Die Verteilung sieht wie folgt aus:
Universitäten im Ausland:
Bereich Geistes-Sozialwissenschaften: 51
Bereich Naturwissenschaften und Technik: 18
Bereich Sanität/Medizinische Studien: 12
allgemeine Rangordnung: 14
Universitäten in Südtirol:
Bereich Geistes-Sozialwissenschaften: 41
Bereich Naturwissenschaften und Technik: 11
Bereich Sanität/Medizinische Studien: 4
allgemeine Rangordnung: 10
Universitäten in Italien, außerhalb Südtirols:
Geistes-Sozialwissenschaften: 25
Naturwissenschaften und Technik: 9
Sanität/Medizinische Studien: 6
allgemeine Rangordnung: 7
Unter all jenen, die die Voraussetzungen erfüllen, wird eine Rangliste erstellt, wobei der Grundsatz gilt: je mehr ECTS und je besser der Notenschnitt, desto mehr Punkte gibt es. Außerdem erhält man Punkte für Sprachzertifikate und die Teilnahme an Mobilitätsprogrammen (jeweils 3 Punkte).
Wie man den gewichteten Notendurchschnitt berechnet:
Multipliziere jede Prüfungsnote mit der entsprechenden Anzahl an ECTS;
Zähle alle Summen zusammen;
Teile diese Summe durch die Gesamtanzahl der ECTS-Punkte.
Ein praktisches Beispiel:
Prüfung 1: Note 1,3 ECTS 8
Prüfung 2: Note 1,0 ECTS 12
Prüfung 3: Note 1,0 ECTS 4
(1,3x8)+(1,0x12)+(1,0x4)/(8+12+4)=Durchschnitt 1,1
Italien: 30 mit Auszeichnung wird in der Berechnung als 30,20 angegeben.
Weitere Informationen
Wir weisen darauf hin, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen die Lektüre der Richtlinien und der Wettbewerbsausschreibung nicht ersetzen!!