Steuern & Steuervergünstigungen

Abschreibungsmöglichkeiten

Es gibt eine Reihe von Spesen, die bei der Steuererklärung abgeschrieben werden können. Man kann die Abschreibungen in zwei Gruppen einteilen: Abschreibungen von der Steuergrundlage und Abschreibungen von der Bruttosteuer. Die erste Gruppe vermindert das besteuerbare Einkommen, während die zweite Gruppe die effektive Nettosteuer herabsetzt. Das Panorama der Abschreibungen ist sehr weitläufig und in den einzelnen Details sehr differenziert.

Steuerliche Abschreibemöglichkeiten für Studierende / ihre Eltern

Bis zu einem Einkommen von 2.840,51 Euro gilt der/die Studierende als zu Lasten lebend, d.h. in diesem Falle können die Eltern die Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Der Betrag wurde für Studierende bis 24 Jahren auf 4.000,00 Euro angehoben. 

Die gängigsten Abschreibungen

Die in Italien an öffentlichen staatlichen Universitäten bezahlten Studiengebühren können zur Gänze auf die Steuererklärung gesetzt werden. Jene an Privatuniversitäten oder im Ausland nur bis zu einem festgesetzten Betrag. Der steuerliche Absetzbetrag beträgt 19%.

Ebenfalls abgesetzt werden können die Gebühren für die Einschreibung in Forschungsdoktorate (PhD), universitäre (1-jährige) Master und die SSIS.

Die Gebühren, die bei einer Aufnahmeprüfung entrichtet werden müssen, können ebenfalls auf die Steuererklärung gesetzt werden.

Mietverträge für Studierendenwohnungen können abgesetzt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen bezüglich der Distanz zwischen Studien- und Wohnort erfüllt wurden. Die Mieten dürfen nicht mehr bar bezahlt werden! Auch wer in einem Studierendenheim wohnt, kann die Miete geltend machen, Untermietverträge sind aber von der Regelung ausgenommen!

Ausgaben für den Rückkauf von Studienjahren können direkt von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Deshalb variiert hier die Ersparnis je nach (Grenz-)Steuersatz des/der Erklärenden!

Arztspesen

Lebens- und oder Unfallversicherungen

Muss ich im Ausland erzieltes Einkommen in Italien versteuern?

Alle italienischen StaatsbürgerInnen unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht in Italien. Durch Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. mit Österreich, Schweiz, Deutschland) soll verhindert werden, dass Einkommen doppelt besteuert werden. Hier gilt die primäre Besteuerung im Ursprungsland, also da wo das Einkommen erzielt wird (z.B. Österreich). Allerdings müssen die Einkommen danach in Italien erklärt werden und unter Umständen weitere Steuern gezahlt werden.

Beispiel: Hans G. verdient 2015 in Österreich bei einem Sommerjob 5.000 Euro, wovon 800 Euro als Einkommenssteuer abgezogen werden. Im Mai 2016 macht er in Italien seine Steuererklärung und es kommt heraus, dass er für den Sommerjob in Italien 1.000 Euro Einkommenssteuer hätte zahlen müssen. In diesem Fall muss er die fehlenden 200 Euro nachzahlen.

Ausnahme: Eingeschriebene ins AIRE

Steuervergünstigungen für Rückkehrer*innen aus dem Ausland "rientro dei cervelli"

Wer von dieser Steuervergünstigung bei der Rückkehr nach Italien in Anspruch nehmen möchte, sollte sich bereits während des Studiums über die Bedingungen informieren. Wir empfehlen, eine Gewerkschaft oder Steuerkanzlei zu kontaktieren.

5 pro mille für die sh.asus: 80012190213 DANKE / GRAZIE / MERCI